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Zum Thema

Nach einer Veröffentlichung der medizinischen Dienste im Deutschen
Ärzteblatt (Nr.99 Heft 37 vom 13.09.2002) wurden allein im Jahr 2001
bundesweit 1.267.988 Menschen hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeit
begutachtet, dabei kam es zu 77.833 Widerspruchsverfahren.

Ein Großteil dieser Widerspruchsvefahren, die ja nicht zuletzt auch
immer mit teils langwieriger Zeitverzögerung bei der Zahlung von
Leistungen der Pflegekassen einhergehen, hätte sich sicher vermeiden
lassen, wenn speziell geschulte Pflegekräfte schon vor dem Besuch
des Medizinischen Dienstes eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit oder des Behindertengrades vorgenommen hätte.

Die Leistungen und die individuelle Voraussetzung, die im Einzelnen
gegeben sein müssen, damit ein pflegebedürftiger Mensch die
entsprechenden Leistungen erhalten kann, richten sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist immer die offizielle Feststellung der
Anspruchsberechtigung des Betroffenen. Alle, die an der Begutachtung
(Ärzte, Pflegekräfte) beteiligt sind, tragen eine große Verantwortung.
Ihr Urteil bestimmt entscheidend die Frage mit, inwieweit der pflegbedürftige Mensch Hilfe erhält.

Die Pflege unterliegt vielen gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Regelungen.
Neben dem Sozialgesetzbuch XII (ehem. Bundessozialhilfegesetz), XI, IX, V, gilt es weiter die Anforderungen, resultierend aus den
Versorgungsverträgen, den Leistungen- und Qualitätsvereinbarungen, der Vergütungsvereinbarung, den Rahmenvereinbarungen und den Richtlinie (Begutachtungsrichtlinien BRi), zu erfüllen.

  Meine Aufgabe und Tätigkeitsbereich:

Ich bin in der Lage, anhand meines erworbenen Sachverstandes und meiner langjährigen Berufserfahrung in der Krankenpflege, die Pflege fachlich zu beurteilen, Pflegegrade zu überprüfen und einzuschätzen sowie bestimmte Abläufe der Pflege zu bewerten.
 


 

Die Einstufung in den korrekten Pflegegrad wirkt  sich unmittelbar auf die finanzielle und personelle Planung aus und beugt langwierigen Widerspruchsverfahren vor.

Die Wartezeiten auf finanzielle Leistungen aus der Pflegeversicherung werden deutlich verringert.
  
Ich besitze das nötige Know-how, um mit anderen Sachverständigen fundiert diskutieren zu können.
  
Ich bin in der Lage, Gutachten auch im Auftrag der Sozialgerichtsbarkeit
erstellen zu können.
   

merke Siehe auch Privatpersonen oder Dienstleister

 

Meine Dienstleistung erstreckt sich für den gesamten Bereich der Kranken- und Altenpflege.

Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, die im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit oder im Haftungsrecht sich eines Pflegesachverständigen behelfen, um die Materie "Pflege" besser verstehen zu können- und letztlich bin ich in der Lage, Vorbereitung im Rahmen der Dokumentenanalyse wesentliche Fakten für eine evtl. Klage fachgerecht und patientenorientiert darzustellen.

Leider ist die Ersteinschätzung für die Pflegebedürftigkeit oftmals in ärztlicher Hand. Jedoch finde ich persönlich es anmaßend, da Krankenpflege ein geschütztes Berufsbild darstellt.

Erst mit der Weiterentwicklung und der Forschung in der Pflege gelang der Durchbruch sich immer stärker und professioneller zu etablieren. Ich finde, dass Krankenpflege von Krankenschwestern und Krankenpflegern beurteilt werden sollte, da dieses ihr "alltägliches Brot" ist.

Für mich steht  die "aktivierende Pflege" § 28 Abs.4 SGB XI im  Vordergrund. Bei der Begutachtung sind tatsächliche individuelle Lebensgewohnheiten als auch kulturell bedingten und letztlich gesellschaftliche Normen da „a“ und „o“ in der Pflege!

Es zählt weiter, der "Vorrang der häuslichen Pflege" und dem "Vorrang der Prävention und Rehabilitation" laut §§ 3 und 5 SGB XI, wie auch die Grundrechte  Art. 2 und 3 des Grundsgesetzes, die  oftmals nicht berücksichtigt werden.

Durch meine Tätigkeit als PSV kann ich Aufklärungsarbeit, wie auch schulische Weiterbildungsmöglichkeiten  im Bereich der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit anbieten.